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Satzung

des Göppinger Segelclub e.V.
Göppingen, den 14. 08. 2001

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Göppinger Segel-Club e.V. (kurzform GSC)

2. Der Club hat den Sitz in Göppingen.

3. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Göppingen eingetragen.

4. Die Mitgliederversammlung legt die jeweilige Mitgliedschaft in den Verbänden fest.

§ 2 Zweck des Clubs

1. Der GSC  verfolgt den Zweck, das Interesse für den Segelsport zu wecken und die Möglichkeit zur Ausübung dieses Sports zu schaffen. Dazu gehören:

a)  Aus- und Weiterbildung

b)  Förderung des Breiten- und Leistungssportes.

c)  Die Jugendarbeit. Ihr wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

2. Der G S C  ist parteipolitisch und konfessionell neutral

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der  GSC  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke.

2. Der Club erstrebt keinen wirtschaftlichen Zweck. Etwaige Gewinne dürfen nur für sat­zungsgemä­ße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. Sie ha­ben bei ih­rem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs keinen Anspruch auf das Ver­einsvermögen.

4. Sämtliche Tätigkeiten für den Club sind ehrenamtlich. Genehmigte Aufwendungen werden gegen Beleg erstattet.

5. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder

Der  GSC  hat:

1. Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die im Besitze der bürgerlichen Eh­renrechte sind und bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Neue Mitglieder:
Haben in den ersten 12 Monaten ihrer Mitgliedschaft kein passives Wahlrecht.

3. Jugendliche Mitglieder:
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche die Ziele des Clubs fördern. Die Förderung kann in Geld -, Sach -, oder Arbeitsleistung bestehen. Darüber hinaus haben sie die Gelegenheit am Clubleben teilzuneh­men und werden darüber informiert. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Über die Bedingungen der Aufnahme entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall.

5. Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Belange des Clubs besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. (Bei Minderjährigen durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters).

2. Über die Aufnahme als jugendliches Mitglied oder als Neumitglied entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit.

3. Es kann von der Mitgliederversammlung eine Mitgliederhöchstzahl festgelegt werden. Kann eine Aufnahme als ordentliches Mitglied wegen Erreichen der Mitgliederhöchstzahl nicht erfolgen, kann der Antragsteller auf eine Warteliste gesetzt werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Durch Austritt:
Der Austritt ist zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist möglich. Der Austritt muß dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

2. Durch Ausschluß:
2.1 Das Präsidium kann den Ausschluß eines Mitgliedes unter folgenden Begründungen mit 2/3 Mehrheit beschließen:

a)  Wegen groben Verstoßes gegen die Vereinssatzung

b)  Wegen unsportlichen und / oder unehrenhaften Verhaltens

c)  Wegen Nichterfüllung der Mitgliederpflichten nach zweimaliger Mahnung.

2.2.  Dem Ausgeschlossenen steht das Recht auf Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen und zu dieser das ausgeschlossene Mitglied schriftlich einzuladen. Auf dieser Mitgliederversammlung ist ihm Gele­genheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Ausschluß, ist dieser endgültig, an­dernfalls gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

3. Durch Tod.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Clubs nach deren Zweckbe­stimmung im Rahmen der geltenden Ordnungsvorschriften zu benützen.

2. Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Umlagen und Gebühren termingerecht zu bezahlen.

3. Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder) sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Arbeitsverpflichtungen nachzukommen.

§ 9 Gebühren, Beiträge, Arbeitsverpflichtungen

1. Neu eingetretene Mitglieder (Neumitglieder) haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Aufnahmegebühr wird bei Austritt nicht zurückerstattet. Sie wird jedoch zurückerstattet, bei Beendigung der Neumitgliedschaft durch das Präsidium oder bei Verweigerung der Aufnahme als ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung.

2. Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

3. Die Aufnahmegebühr wird 30 Tage nach Bekanntgabe der Aufnahme als Neumitglied fällig, ansonsten ist die Aufnahme hinfällig.

4. Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 1. April fällig. Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle Jahresbeitrag, bei Eintritt nach dem 30. Juni der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird in diesen Fällen mit der Aufnahmegebühr fällig.

5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes besondere Umlagen festsetzen, sowie beschließen, daß die Mitglieder neben dem Jahresbeitrag Arbeitsstunden für den Club zu erbringen oder statt dessen einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen haben.

§ 10 Organe des Clubs

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Das Präsidium

4. Die Jugendabteilung

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie wird von einem Vor­standsmitglied geleitet.

3. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr und zwar im ersten Quartal einzuberufen. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluß des Präsi­diums einberufen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angaben der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)  Sie wählt das Präsidium gemäß § 13, sowie zwei Rechnungsprüfer.

b)  Sie setzt den Jahresbeitrag, Gebühren und Umlagen fest.

c)  Sie nimmt die Jahresberichte des Präsidiums, den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und erteilt die Entlastung des Präsidiums.

d)  Sie berät und beschließt über die Punkte der Tagesordnung und der eingereichten Anträge.

6. Anträge zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Über ihre Behandlung be­schließt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung mit Stimmenmehrheit.

7. Soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes gesagt wird, werden alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Jedes Mitglied (außer jugendlichen und fördernden Mitgliedern) hat eine Stimme. Stimmrechte können nicht übertragen werden.

9. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Eine  geheime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Ver­sammlung und von dem dazu bestimmten Schriftführer unterschrieben sein muß. Sie wird jedem stimmberechtigten Mitglied innerhalb von 4 Wochen zugestellt.

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Vereinsge­setzes.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmei­ster. Bei al­len Rechtsgeschäften ist der Verein rechtswirksam vertreten, wenn entspre­chende Erklärungen zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern tragen.

3. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 € und bis zu 50% der Mitgliedsbeiträge des vergangenen Jahres je Einzelfall ist jeweils die Einwilligung des Präsidiums einzuholen, es sei denn, es handelt sich um die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (Innenverhältnis).

Bei Beträgen über 50% der Mitgliedsbeiträge des vergangenen Jahres je Einzelfall ist die Einwilligung der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In diesem Falle ist Einstimmigkeit notwendig.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und protokolliert.

§ 13 Das Präsidium

1. Das Präsidium gestaltet das Clubleben.

2. Das Präsidium besteht aus:

dem Vorsitzenden 

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Vorstand

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

dem Jugendleiter

dem Takelmeister

dem Beisitzer

3. Das Präsidium wird in der vorstehenden Reihenfolge mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das gilt nicht un­eingeschränkt für den Jugendleiter. Die Mitgliederversammlung des GSC hat am 01.03.1993 die Erweiterung der Satzung um eine Jugendordnung beschlossen. Laut § 3 der Jugendordnung wird der Jugendleiter von der Jugendvollversammlung gewählt und ist damit automatisch stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied. Nur wenn eine solche Wahl, gleichgültig aus welchem Grund, nicht stattgefunden hat, wird auch der Jugendleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Bestellung endet allerdings vorzeitig, sobald eine Jugendvollversammlung zusammengetreten ist und einen Jugendleiter gewählt hat, der nicht mit dem von der Mitgliederversammlung gewählten identisch ist.

4. Jedes Präsidiumsmitglied  kann durch 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen und durch Neuwahl mit Stimmenmehrheit ersetzt werden. Das gilt für den Jugendleiter nur dann, wenn er auch von einer Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

5. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des Präsidiums aus, so nimmt das Präsidium selbst für die restliche Zeit seiner Amtsperiode die Ersatzwahl vor. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter die Amtsgeschäfte.

6. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören:

a)  die Vorbereitung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

b)  die Erstellung des Jahresberichtes, des Geschäftsberichtes und des Haushaltsplanes.

c) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des Vorstandes von mehr als Euro 500,00 und bis zu 50% der Mitgliedsbeiträge des vergangenen Jahres je Einzelfall, sofern es sich nicht um die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen handelt (Innenverhältnis). Bei Beträgen über 50% der Mitgliedsbeiträge des vergangenen Jahres je Einzelfall ist die Einwilligung der Mitgliederversammlung erforderlich.

d)  die Unterrichtung der Mitglieder über alle auf dem Gebiet des Segelsports wichtigen Vorgänge

e)  die Bildung von Ausschüssen zur beratenden Bearbeitung bestimmter Sachgebiete

f)   die Wahl der Vertreter zu den  ordentlichen  und außerordentlichen  Hauptversammlungen von Verbänden.

7. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder zu der betreffenden Sitzung spätestens 3 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

8. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht an Sitzungen von Sportgruppen und Ausschüssen des Clubs mit beratender Stimme teilzunehmen.

9. Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung Leitenden den Ausschlag.

10. Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom dem Leiter der Sitzung und von einem von diesem bestimmten Protokollführer unterschrieben werden muß. Das Protokoll kann von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 14 Jugendabteilung

1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.

2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entschei­det auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.

3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendleiter / in.

4. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung (siehe Anlage).

§ 15 Clubzusammenkünfte

1. Von Fall zu Fall sollen Clubzusammenkünfte stattfinden. Zu diesen Clubzusammenkünften erfolgen besondere Einladungen. Clubzusammenkünfte sollen sowohl gesellschaftlichen, als auch informatorischen Charakter tragen und hierdurch das Interesse der Mit­glieder am Segelsport erwecken und wachhalten.

2. Zu den Clubzusammenkünften ist es den Mitgliedern gestattet, Gäste einzuladen

§ 16 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigt anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17 Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigt anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt zugleich über die Einsetzung eines Liquidators.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Clubs an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Die Übertragung des Vermögens an den Vermögensnachfolger bedarf der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 18 Veröffentlichungen

1. Bekanntmachungsblatt des Vereins ist die NWZ Göppingen.

2. Internetpräsenz